Ordnung für den
Arbeitszeitschutz im liturgischen Bereich
Beschluss der Zentral- KODA gem. § 3 Abs. 1 Ziffer 3 b) Zentral- KODA Ordnung
vom 01.07.2004
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Ordnung gilt für Tätigkeiten
von Mitarbeitern im liturgischen Bereich, auf die gem. § 18 Abs. 1 Nr. 4 ArbZG
das Arbeitszeitgesetz nicht anzuwenden ist. In den liturgischen Bereich fallen
nur solche Aufgaben, die für die Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung
von Gottesdiensten und /oder aus damit im Zusammenhang stehenden Gründen
notwendig sind.
(2) Weitere berufliche Tätigkeiten sind bei der Ermittlung der höchstzulässigen
Arbeitszeit zu berücksichtigen.
(3) Für die Ruhezeit von Mitarbeitern, denen in demselben oder einem anderen
Arbeitsverhältnis auch Tätigkeiten außerhalb des liturgischen Bereichs
übertragen sind, ist diese Ordnung anzuwenden, wenn die nach Ablauf der
Ruhezeit zu verrichtende Tätigkeit in den Geltungsbereich dieser Ordnung fällt.
§ 2 Begriffsbestimmungen
Hinsichtlich der in dieser Ordnung verwendeten Begriffe wird § 2 des
Arbeitszeitgesetzes vom 6.6.1994 (BGBl. I S. 1170) für entsprechend anwendbar
erklärt.
§ 3 Arbeitszeit
(1) Die Arbeitszeit ist dienstplanmäßig auf höchstens 6 Tage in der Woche zu
verteilen
(2) Die tägliche Arbeitszeit darf 8 Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf
bis zu 10 Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von 26 Wochen im
Durchschnitt 8 Stunden täglich nicht überschritten werden.
(3) Die tägliche Arbeitszeit kann an Ostern und Weihnachten an bis zu drei
aufeinanderfolgenden Tagen sowie an bis zu 8 besonderen Gemeindefesttagen auf
bis zu 12 Stunden verlängert werden, wenn die über 8 Stunden hinausgehende
Arbeitszeit innerhalb von 4 Wochen ausgeglichen wird.
(4) Zusammen mit Beschäftigungsverhältnissen außerhalb des liturgischen
Bereichs soll die wöchentliche Arbeitszeit 48 Stunden nicht überschreiten. Bei
Abschluss eines Arbeitsvertrages hat der Dienstgeber zu überprüfen, ob und
gegebenenfalls mit welchem zeitlichen Umfang weitere Arbeitsverhältnisse
bestehen.
§ 4 Ruhepausen
Die Arbeit ist durch im Voraus feststehende Ruhepausen von mindestens 30
Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als 6 bis zu 9 Stunden und von
mindestens 45 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als 9 Stunden insgesamt zu
unterbrechen. Die Pausen nach Satz 1 können in Zeitabschnitte von jeweils
mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden. Länger als 6 Stunden hintereinander
dürfen Mitarbeiter nicht ohne Ruhepause beschäftigt werden.
§ 5 Ruhezeit
(1) Mitarbeiter müssen nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine
ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden haben.
(2) Soweit die zeitliche Lage der Gottesdienste oder andere Tätigkeiten im
Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 dies erfordern, kann die Mindestdauer der Ruhezeit
bis zu fünf mal innerhalb von vier Wochen auf bis zu 9 Stunden verkürzt werden,
wenn die Kürzung der Ruhezeit innerhalb von vier Wochen durch Verlängerung
anderer Ruhezeiten auf jeweils mindestens 12 Stunden ausgeglichen wird. Diese
Verkürzung darf nicht öfter als zweimal aufeinander erfolgen.
(3) Die Ruhezeit kann an Ostern und Weihnachten an bis zu zwei
aufeinanderfolgenden Tagen sowie vor oder nach der täglichen Arbeitszeit an
einem besonderen Gemeindefeiertag (z.B. Patronatsfest) auf bis zu 7 Stunden
verkürzt werden, wenn die Verkürzung innerhalb von 2 Wochen durch Verlängerung
anderer Ruhezeiten ausgeglichen wird.
§ 6 Arbeit an Sonn- und Feiertagen
(1) An Sonn- und Feiertagen dürfen Mitarbeiter nur zu Tätigkeiten im Sinne des
§ 1 Abs. 1 Satz 2 herangezogen werden.
(2) Werden Mitarbeiter an einem auf einen Werktag fallenden gesetzlichen
Feiertag oder an einem Werktag, an dem aufgrund einer besonderen kirchlichen
Feiertagsregelung oder betrieblichen Regelung nicht gearbeitet wird,
dienstplanmäßig beschäftigt, wird die geleistete Arbeit dadurch ausgeglichen,
dass die Mitarbeiter
a) innerhalb der nächsten 4 Wochen einen zusätzlichen arbeitsfreien Tag
erhalten
oder
b) einmal im Jahr für je 2 Wochenfeiertage einen arbeitsfreien Samstag mit dem
darauffolgenden Sonntag erhalten.
§ 7 Inkrafttreten
Diese Ordnung tritt am 01.01.2006 in Kraft. Arbeitszeitschutzregelungen, die
von in Art. 7 GrO genannten Kommissionen beschlossen und spätestens bis zum
01.01.2006 in Kraft gesetzt sind, bleiben einschließlich etwaiger künftiger
Änderungen unberührt.