Dienstordnung Kirchenmusik

Allgemeine Dienstordnung für Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker im Bistum Trier

Präambel

Der Dienst des Kirchenmusikers oder der Kirchenmusikerin ist ein Dienst im Auftrag der Kirche. Durch die liturgische, pastorale und künstlerische Dimension dieses Dienstes wirkt der Kirchenmusiker oder die Kirchenmusikerin mit an den Grundvollzügen des christlichen Glaubens, vor allem an Liturgie und Verkündigung (vgl. den Grundlagentext der Liturgiekonstitution des II. Vatikanischen Konzils).

Dies manifestiert sich in der lebendigen musikalischen Gestaltung der verschiedenen Gottesdienstformen. Auch mit der Darbietung von Musik im außerliturgischen Bereich, wie etwa geistlichen Konzerten, dient er oder sie der Verkündigung des Glaubens.

In der Leitung unterschiedlicher musikalischer Chor- und Instrumentalgruppen leistet er oder sie einen wichtigen Beitrag zum Aufbau einer lebendigen und glaubensstarken kirchlichen Gemeinschaft. Dies gilt ganz besonders auch im Hinblick auf die Zusammenarbeit der Pfarreien in der Pfarreiengemeinschaft.

Diese allgemeine Dienstanweisung beschreibt das Profil und Spektrum für den kirchenmusikalischen Dienst im Bistum Trier. Sie bildet mit ihrer Darstellung der allgemeinen und speziellen Aufgaben den Rahmen für die konkrete Aufgabenübertragung in einer Stellenbeschreibung.

1. Allgemeine Aufgabenbeschreibung

Der Kirchenmusiker oder die Kirchenmusikerin ist verantwortlich für die musikalische Gestaltung der Liturgie in ihren unterschiedlichen Formen (Eucharistiefeier, Wortgottesdienst, Morgen- und Abendlob, etc.) der Pfarrei bzw. Pfarreiengemeinschaft, sowie von außerliturgischen Veranstaltungen nach Maßgabe seines oder ihres Arbeitsvertrages. Dazu gehören Gemeinde-, Chor- und Sologesang, Orgel- und Instrumentalmusik. Dabei richtet er oder sie sich nach den für die Liturgie und Kirchenmusik geltenden Bestimmungen.

Der Kirchenmusiker oder die Kirchenmusikerin stimmt Planung und Durchführung seiner oder ihrer Arbeit mit seinem oder ihrem Vorgesetzten ab. Er oder sie sucht die Kooperation mit den Gruppierungen und Gremien der Pfarrei bzw. Pfarreiengemeinschaft sowie mit Institutionen wie Kindertagesstätten, Schulen, Altenheimen, etc.

Er oder sie erstellt für die musikalische Gestaltung der Gottesdienste, insbesondere für die Abfolge der Lieder, einen Vorschlag, der eine angemessene musikalische Vorbereitung und Umsetzung berücksichtigt. Er oder sie beachtet dabei die stilistische Vielfalt, die Leistungsfähigkeit der Ausführenden und die Aufnahmefähigkeit der Gemeinde.

Die letztendliche Festlegung der Musik erfolgt durch den Leiter des Gottesdienstes nach den liturgischen und pastoralen Erfordernissen.

2. Spezielle Aufgabenbeschreibung

Die Arbeit des Kirchenmusikers oder der Kirchenmusikerin beinhaltet im Wesentlichen folgende Aufgaben:

  1. Planung und Vorbereitung
    1. Auswahl von geeigneter Vokal- und Instrumentalmusik;
    1. musikalische Vorbereitung durch Üben und Partiturstudium;
    1. Gewinnung von Nachwuchs für die kirchenmusikalischen Gruppen und von geeigneten Personen für den Kantoren- und Vorsängerdienst;
    1. Vorgespräche mit den Betroffenen im Vorfeld von Beerdigungen, Hochzeiten etc.

Je nach Umfang der Anstellung kommen folgende Aufgaben hinzu (dies gilt insbesondere für die Regional-, Dekanats- und kirchenmusikalischen Schwerpunktstellen):

  • projektbezogene Arbeit (z.B. Aufführung eines Singspiels):
    • Gewinnung von Mitwirkenden,
    • Terminabsprachen,
    • Organisation von Räumlichkeiten;
    • Öffentlichkeitsarbeit (Pfarrbrief, Presse, Internet, Plakate) nach Absprache mit dem oder der Vorgesetzten;
    • Bürotätigkeit (Erstellung von diversen Plänen wie Probenpläne, Liedpläne, Organisten-Pläne, Schrift- und e-Mail-Verkehr, Telefonate etc.);
    • Erstellung eines Finanzierungsplanes für die kirchenmusikalischen Aktivitäten;
    • Teilnahme an Dienstgesprächen und nach Bedarf an Konferenzen der Pfarrei und  weiteren Gremien;
    • Pflege des Notenmaterials und der Instrumente[1], Koordination der Kirchenmusik innerhalb einer Pfarreiengemeinschaft; diese kann einem einzelnen Kirchenmusiker oder Kirchenmusikerin übertragen werden.
  • Durchführung
    • Instrumentalspiel in Gottesdienst und Konzert;
    • Leitung der Chorgruppen, möglichst unterschiedlicher Altersgruppen, in Gottes-dienst und Konzert sowie der dazu notwendigen regelmäßigen Proben, Proben wochenenden, etc.;
    • Pflege des Kantoren- und Gemeindegesangs.

3. Aufgabenübertragung und Dienstgespräch

Die konkrete Aufgabenübertragung ergibt sich aus einer Stellenbeschreibung, die von dem oder der  Vorgesetzten bei Veränderungen zu aktualisieren ist.

Sie regelt die Verteilung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage in Bezug auf:

  • die gegebenen Termine (z.B. Gottesdienste);
  • die vereinbarten Termine (z.B. Chorproben, projektbezogenes Arbeiten).

Die Aufgabenübertragung berücksichtigt soweit möglich:

  • die Fahrzeit zwischen wechselnden Einsatzorten;
  • persönliche Belange;
  • die Lage der Arbeitszeit im Hauptberuf, wenn der Kirchenmusiker oder die Kirchenmusikerin einem anderen Hauptberuf nachgeht.

Über besondere Dienste (z.B. Kasualien) ist der Kirchenmusiker oder die Kirchenmusikerin zeitnah zu informieren.

Das Dienstgespräch wird von dem oder der Vorgesetzten einberufen und findet in regel-mäßigen Abständen statt, die dem Anstellungsumfang des Kirchenmusikers oder der Kirchenmusikerin angepasst sind.

Das Dienstgespräch dient insbesondere der:

  • Abstimmung der kirchenmusikalischen Planungen mit den terminlichen und pastoralen Anforderungen der Pfarrei bzw. Pfarreiengemeinschaft;
  • Koordination aller in die Gestaltung der Liturgie eingebundenen Personen;
  • Planung besonderer liturgischer Schwerpunkte im Sinne einer ars celebrandi (z. B. Karwoche).

4. Fortbildung

Die Teilnahme des Kirchenmusikers oder der Kirchenmusikerin an Qualifizierungsmaßnah men bestimmt sich nach § 10 KAVO. Der oder die Vorgesetzte trägt dafür Sorge, die Teilnahme nach Maßgabe der beruflichen Gegebenheiten zu ermöglichen.

5. Vertretung

Im Falle von Abwesenheit, z.B. wegen Arbeitsunfähigkeit, Inanspruchnahme von Erholungsurlaub, Arbeitsbefreiung etc., werden die Vertretungsdienste vom Dienstgeber geregelt. Der Kirchenmusiker oder die Kirchenmusikerin kann bei der Suche nach dafür geeigneten Kirchenmusikern oder Kirchenmusikerinnen behilflich sein.

6. Vorgesetztenverhältnisse

Der Kirchenmusiker oder die Kirchenmusikerin ist gemäß § 6 KAVO über die Vorgesetzten- Verhältnisse zu informieren.

7. Fachbegleitung

Die Fachbegleitung für die Pfarreiengemeinschaften in kirchenmusikalischen Fragen erfolgt durch das Bischöfliche Generalvikariat. Dieses beauftragt die Regional- und Dekanatskantoren oder Regional- oder Dekanatskantorinnen des Bistums Trier, die Aufgabe vor Ort wahrzunehmen.

Die Fachbegleitung umfasst insbesondere:

  • die musikalisch-fachliche Beratung der Kirchengemeindeverbände bzw. fusionierten Kirchengemeinden bei der Einstellung von Kirchenmusikern oder Kirchenmusikerinnen;
  • die Unterstützung und Förderung der Kirchenmusiker oder Kirchenmusikerinnen auf fachlichem Gebiet;
  • Informationen über kirchenmusikalische
  • Entwicklungen,
  • Angebote,
  • Grundsätze und Weisungen zum Bereich Kirchenmusik;
  • die Moderation bei Meinungsverschiedenheiten und Konflikten zu kirchenmusikalischen Fragen.

8. Schlussbestimmungen

Die Allgemeine Dienstordnung tritt mit Wirkung zum 01. März 2015 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Allgemeine Dienstanweisung für Kirchenmusiker vom 24. Juli 1987 (KA 1987 Nr. 162) außer Kraft.

Trier, den 2. Februar 2015

                                                                                              (LS)

Dr. Stephan Ackermann

Bischof von Trier


[1] Damit sind gemeint die dem Kirchenmusiker oder der Kirchenmusikerin anvertrauten Instrumente (z. B. Stimmung der Zungenregister einer Orgel) und Notenmaterialien. Falls für die Orgel ein Stimm- und Pflegevertrag besteht, achtet er oder sie auf dessen Einhaltung. Schäden oder Mängel, die der Kirchenmusiker oder die Kirchenmusikerin nicht beheben kann, sind unverzüglich dem oder der Vorgesetzten anzuzeigen. Soweit die Pflege oder die Reparatur des Instrumentes es erfordert, ist der Kirchenmusiker oder die Kirchenmusikerin zur Anwesenheit verpflichtet. Er oder sie überprüft die Durchführung der Pflege- und Reparaturarbeit.