Die Abfahrt war in Saarbrücken. Der 9-Sitzer-Bus war für unsere Gruppe wie gemacht. Über Frankreich ging die Fahrt zunächst nach Waldkirch zur Besichtigung der Werkstatt der Orgelbau-Firma Jäger & Brommer und der Drehorgelsammlung im Orgelbauersaal. Am Nachmittag fuhren wir zur nahegelegenen Stiftskirche St. Margarethen, um die historische Walcker-Orgel aus dem Jahr 1869 zu hören und zu spielen. Die Unterbringung war im Stadthotel-Kolping in der Karlstraße in Freiburg. Abends stand der Besuch des Orgelkonzertes im Münster mit dem renommierten Künstler Prof. David Franke an. Am nächsten Morgen gingen wir wieder zu Fuß zum Münster zur Besichtigung aller vier Orgeln mit Münsterorganist Jörg-Josef Schwaab. Er hieß seine ehemaligen Kollegen aus dem Bistum Trier willkommen und am Ende konnten wir ihm nur ganz herzlich danken für seine beeindruckende Führung. Anschließend fuhren wir in den mondänen Freiburger Stadtteil Wiehre. In der Kirche St. Johann steht die große Metzler-Orgel, die von Bezirkskantor Stephan Rahn abwechslungsreich vorgestellt wurde. Die Rückfahrt ging wieder über das Elsass mit einem Stopp in Marmoutier. Dort spielten wir auf der Andreas Silbermann-Orgel von 1710 in der ehemaligen Abteikirche St. Etienne und besichtigten anschließend das Orgelmuseum und die „Halle des Klangs“. Das ist ein Orgelatelier mit dem „Organum XXI“ von 2014 wieder aus dem Hause Jäger & Brommer. Bei der Rückankunft am späten Abend waren alle Teilnehmenden hoch zufrieden mit den bereichernden Eindrücken der beiden Reisetage.
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Dienstordnung Kirchenmusik
Allgemeine Dienstordnung für Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker im Bistum Trier
Präambel
Der Dienst des Kirchenmusikers oder der Kirchenmusikerin ist ein Dienst im Auftrag der Kirche. Durch die liturgische, pastorale und künstlerische Dimension dieses Dienstes wirkt der Kirchenmusiker oder die Kirchenmusikerin mit an den Grundvollzügen des christlichen Glaubens, vor allem an Liturgie und Verkündigung (vgl. den Grundlagentext der Liturgiekonstitution des II. Vatikanischen Konzils).
Dies manifestiert sich in der lebendigen musikalischen Gestaltung der verschiedenen Gottesdienstformen. Auch mit der Darbietung von Musik im außerliturgischen Bereich, wie etwa geistlichen Konzerten, dient er oder sie der Verkündigung des Glaubens.
In der Leitung unterschiedlicher musikalischer Chor- und Instrumentalgruppen leistet er oder sie einen wichtigen Beitrag zum Aufbau einer lebendigen und glaubensstarken kirchlichen Gemeinschaft. Dies gilt ganz besonders auch im Hinblick auf die Zusammenarbeit der Pfarreien in der Pfarreiengemeinschaft.
Diese allgemeine Dienstanweisung beschreibt das Profil und Spektrum für den kirchenmusikalischen Dienst im Bistum Trier. Sie bildet mit ihrer Darstellung der allgemeinen und speziellen Aufgaben den Rahmen für die konkrete Aufgabenübertragung in einer Stellenbeschreibung.
1. Allgemeine Aufgabenbeschreibung
Der Kirchenmusiker oder die Kirchenmusikerin ist verantwortlich für die musikalische Gestaltung der Liturgie in ihren unterschiedlichen Formen (Eucharistiefeier, Wortgottesdienst, Morgen- und Abendlob, etc.) der Pfarrei bzw. Pfarreiengemeinschaft, sowie von außerliturgischen Veranstaltungen nach Maßgabe seines oder ihres Arbeitsvertrages. Dazu gehören Gemeinde-, Chor- und Sologesang, Orgel- und Instrumentalmusik. Dabei richtet er oder sie sich nach den für die Liturgie und Kirchenmusik geltenden Bestimmungen.
Der Kirchenmusiker oder die Kirchenmusikerin stimmt Planung und Durchführung seiner oder ihrer Arbeit mit seinem oder ihrem Vorgesetzten ab. Er oder sie sucht die Kooperation mit den Gruppierungen und Gremien der Pfarrei bzw. Pfarreiengemeinschaft sowie mit Institutionen wie Kindertagesstätten, Schulen, Altenheimen, etc.
Er oder sie erstellt für die musikalische Gestaltung der Gottesdienste, insbesondere für die Abfolge der Lieder, einen Vorschlag, der eine angemessene musikalische Vorbereitung und Umsetzung berücksichtigt. Er oder sie beachtet dabei die stilistische Vielfalt, die Leistungsfähigkeit der Ausführenden und die Aufnahmefähigkeit der Gemeinde.
Die letztendliche Festlegung der Musik erfolgt durch den Leiter des Gottesdienstes nach den liturgischen und pastoralen Erfordernissen.
2. Spezielle Aufgabenbeschreibung
Die Arbeit des Kirchenmusikers oder der Kirchenmusikerin beinhaltet im Wesentlichen folgende Aufgaben:
- Planung und Vorbereitung
- Auswahl von geeigneter Vokal- und Instrumentalmusik;
- musikalische Vorbereitung durch Üben und Partiturstudium;
- Gewinnung von Nachwuchs für die kirchenmusikalischen Gruppen und von geeigneten Personen für den Kantoren- und Vorsängerdienst;
- Vorgespräche mit den Betroffenen im Vorfeld von Beerdigungen, Hochzeiten etc.
Je nach Umfang der Anstellung kommen folgende Aufgaben hinzu (dies gilt insbesondere für die Regional-, Dekanats- und kirchenmusikalischen Schwerpunktstellen):
- projektbezogene Arbeit (z.B. Aufführung eines Singspiels):
- Gewinnung von Mitwirkenden,
- Terminabsprachen,
- Organisation von Räumlichkeiten;
- Öffentlichkeitsarbeit (Pfarrbrief, Presse, Internet, Plakate) nach Absprache mit dem oder der Vorgesetzten;
- Bürotätigkeit (Erstellung von diversen Plänen wie Probenpläne, Liedpläne, Organisten-Pläne, Schrift- und e-Mail-Verkehr, Telefonate etc.);
- Erstellung eines Finanzierungsplanes für die kirchenmusikalischen Aktivitäten;
- Teilnahme an Dienstgesprächen und nach Bedarf an Konferenzen der Pfarrei und weiteren Gremien;
- Pflege des Notenmaterials und der Instrumente[1], Koordination der Kirchenmusik innerhalb einer Pfarreiengemeinschaft; diese kann einem einzelnen Kirchenmusiker oder Kirchenmusikerin übertragen werden.
- Durchführung
- Instrumentalspiel in Gottesdienst und Konzert;
- Leitung der Chorgruppen, möglichst unterschiedlicher Altersgruppen, in Gottes-dienst und Konzert sowie der dazu notwendigen regelmäßigen Proben, Proben wochenenden, etc.;
- Pflege des Kantoren- und Gemeindegesangs.
3. Aufgabenübertragung und Dienstgespräch
Die konkrete Aufgabenübertragung ergibt sich aus einer Stellenbeschreibung, die von dem oder der Vorgesetzten bei Veränderungen zu aktualisieren ist.
Sie regelt die Verteilung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage in Bezug auf:
- die gegebenen Termine (z.B. Gottesdienste);
- die vereinbarten Termine (z.B. Chorproben, projektbezogenes Arbeiten).
Die Aufgabenübertragung berücksichtigt soweit möglich:
- die Fahrzeit zwischen wechselnden Einsatzorten;
- persönliche Belange;
- die Lage der Arbeitszeit im Hauptberuf, wenn der Kirchenmusiker oder die Kirchenmusikerin einem anderen Hauptberuf nachgeht.
Über besondere Dienste (z.B. Kasualien) ist der Kirchenmusiker oder die Kirchenmusikerin zeitnah zu informieren.
Das Dienstgespräch wird von dem oder der Vorgesetzten einberufen und findet in regel-mäßigen Abständen statt, die dem Anstellungsumfang des Kirchenmusikers oder der Kirchenmusikerin angepasst sind.
Das Dienstgespräch dient insbesondere der:
- Abstimmung der kirchenmusikalischen Planungen mit den terminlichen und pastoralen Anforderungen der Pfarrei bzw. Pfarreiengemeinschaft;
- Koordination aller in die Gestaltung der Liturgie eingebundenen Personen;
- Planung besonderer liturgischer Schwerpunkte im Sinne einer ars celebrandi (z. B. Karwoche).
4. Fortbildung
Die Teilnahme des Kirchenmusikers oder der Kirchenmusikerin an Qualifizierungsmaßnah men bestimmt sich nach § 10 KAVO. Der oder die Vorgesetzte trägt dafür Sorge, die Teilnahme nach Maßgabe der beruflichen Gegebenheiten zu ermöglichen.
5. Vertretung
Im Falle von Abwesenheit, z.B. wegen Arbeitsunfähigkeit, Inanspruchnahme von Erholungsurlaub, Arbeitsbefreiung etc., werden die Vertretungsdienste vom Dienstgeber geregelt. Der Kirchenmusiker oder die Kirchenmusikerin kann bei der Suche nach dafür geeigneten Kirchenmusikern oder Kirchenmusikerinnen behilflich sein.
6. Vorgesetztenverhältnisse
Der Kirchenmusiker oder die Kirchenmusikerin ist gemäß § 6 KAVO über die Vorgesetzten- Verhältnisse zu informieren.
7. Fachbegleitung
Die Fachbegleitung für die Pfarreiengemeinschaften in kirchenmusikalischen Fragen erfolgt durch das Bischöfliche Generalvikariat. Dieses beauftragt die Regional- und Dekanatskantoren oder Regional- oder Dekanatskantorinnen des Bistums Trier, die Aufgabe vor Ort wahrzunehmen.
Die Fachbegleitung umfasst insbesondere:
- die musikalisch-fachliche Beratung der Kirchengemeindeverbände bzw. fusionierten Kirchengemeinden bei der Einstellung von Kirchenmusikern oder Kirchenmusikerinnen;
- die Unterstützung und Förderung der Kirchenmusiker oder Kirchenmusikerinnen auf fachlichem Gebiet;
- Informationen über kirchenmusikalische
- Entwicklungen,
- Angebote,
- Grundsätze und Weisungen zum Bereich Kirchenmusik;
- die Moderation bei Meinungsverschiedenheiten und Konflikten zu kirchenmusikalischen Fragen.
8. Schlussbestimmungen
Die Allgemeine Dienstordnung tritt mit Wirkung zum 01. März 2015 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Allgemeine Dienstanweisung für Kirchenmusiker vom 24. Juli 1987 (KA 1987 Nr. 162) außer Kraft.
Trier, den 2. Februar 2015
(LS)
Dr. Stephan Ackermann
Bischof von Trier
[1] Damit sind gemeint die dem Kirchenmusiker oder der Kirchenmusikerin anvertrauten Instrumente (z. B. Stimmung der Zungenregister einer Orgel) und Notenmaterialien. Falls für die Orgel ein Stimm- und Pflegevertrag besteht, achtet er oder sie auf dessen Einhaltung. Schäden oder Mängel, die der Kirchenmusiker oder die Kirchenmusikerin nicht beheben kann, sind unverzüglich dem oder der Vorgesetzten anzuzeigen. Soweit die Pflege oder die Reparatur des Instrumentes es erfordert, ist der Kirchenmusiker oder die Kirchenmusikerin zur Anwesenheit verpflichtet. Er oder sie überprüft die Durchführung der Pflege- und Reparaturarbeit.
Arbeitszeitschutz im liturgischen Bereich
Ordnung für den
Arbeitszeitschutz im liturgischen Bereich
Beschluss der Zentral- KODA gem. § 3 Abs. 1 Ziffer 3 b) Zentral- KODA Ordnung
vom 01.07.2004
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Ordnung gilt für Tätigkeiten
von Mitarbeitern im liturgischen Bereich, auf die gem. § 18 Abs. 1 Nr. 4 ArbZG
das Arbeitszeitgesetz nicht anzuwenden ist. In den liturgischen Bereich fallen
nur solche Aufgaben, die für die Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung
von Gottesdiensten und /oder aus damit im Zusammenhang stehenden Gründen
notwendig sind.
(2) Weitere berufliche Tätigkeiten sind bei der Ermittlung der höchstzulässigen
Arbeitszeit zu berücksichtigen.
(3) Für die Ruhezeit von Mitarbeitern, denen in demselben oder einem anderen
Arbeitsverhältnis auch Tätigkeiten außerhalb des liturgischen Bereichs
übertragen sind, ist diese Ordnung anzuwenden, wenn die nach Ablauf der
Ruhezeit zu verrichtende Tätigkeit in den Geltungsbereich dieser Ordnung fällt.
§ 2 Begriffsbestimmungen
Hinsichtlich der in dieser Ordnung verwendeten Begriffe wird § 2 des
Arbeitszeitgesetzes vom 6.6.1994 (BGBl. I S. 1170) für entsprechend anwendbar
erklärt.
§ 3 Arbeitszeit
(1) Die Arbeitszeit ist dienstplanmäßig auf höchstens 6 Tage in der Woche zu
verteilen
(2) Die tägliche Arbeitszeit darf 8 Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf
bis zu 10 Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von 26 Wochen im
Durchschnitt 8 Stunden täglich nicht überschritten werden.
(3) Die tägliche Arbeitszeit kann an Ostern und Weihnachten an bis zu drei
aufeinanderfolgenden Tagen sowie an bis zu 8 besonderen Gemeindefesttagen auf
bis zu 12 Stunden verlängert werden, wenn die über 8 Stunden hinausgehende
Arbeitszeit innerhalb von 4 Wochen ausgeglichen wird.
(4) Zusammen mit Beschäftigungsverhältnissen außerhalb des liturgischen
Bereichs soll die wöchentliche Arbeitszeit 48 Stunden nicht überschreiten. Bei
Abschluss eines Arbeitsvertrages hat der Dienstgeber zu überprüfen, ob und
gegebenenfalls mit welchem zeitlichen Umfang weitere Arbeitsverhältnisse
bestehen.
§ 4 Ruhepausen
Die Arbeit ist durch im Voraus feststehende Ruhepausen von mindestens 30
Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als 6 bis zu 9 Stunden und von
mindestens 45 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als 9 Stunden insgesamt zu
unterbrechen. Die Pausen nach Satz 1 können in Zeitabschnitte von jeweils
mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden. Länger als 6 Stunden hintereinander
dürfen Mitarbeiter nicht ohne Ruhepause beschäftigt werden.
§ 5 Ruhezeit
(1) Mitarbeiter müssen nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine
ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden haben.
(2) Soweit die zeitliche Lage der Gottesdienste oder andere Tätigkeiten im
Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 dies erfordern, kann die Mindestdauer der Ruhezeit
bis zu fünf mal innerhalb von vier Wochen auf bis zu 9 Stunden verkürzt werden,
wenn die Kürzung der Ruhezeit innerhalb von vier Wochen durch Verlängerung
anderer Ruhezeiten auf jeweils mindestens 12 Stunden ausgeglichen wird. Diese
Verkürzung darf nicht öfter als zweimal aufeinander erfolgen.
(3) Die Ruhezeit kann an Ostern und Weihnachten an bis zu zwei
aufeinanderfolgenden Tagen sowie vor oder nach der täglichen Arbeitszeit an
einem besonderen Gemeindefeiertag (z.B. Patronatsfest) auf bis zu 7 Stunden
verkürzt werden, wenn die Verkürzung innerhalb von 2 Wochen durch Verlängerung
anderer Ruhezeiten ausgeglichen wird.
§ 6 Arbeit an Sonn- und Feiertagen
(1) An Sonn- und Feiertagen dürfen Mitarbeiter nur zu Tätigkeiten im Sinne des
§ 1 Abs. 1 Satz 2 herangezogen werden.
(2) Werden Mitarbeiter an einem auf einen Werktag fallenden gesetzlichen
Feiertag oder an einem Werktag, an dem aufgrund einer besonderen kirchlichen
Feiertagsregelung oder betrieblichen Regelung nicht gearbeitet wird,
dienstplanmäßig beschäftigt, wird die geleistete Arbeit dadurch ausgeglichen,
dass die Mitarbeiter
a) innerhalb der nächsten 4 Wochen einen zusätzlichen arbeitsfreien Tag
erhalten
oder
b) einmal im Jahr für je 2 Wochenfeiertage einen arbeitsfreien Samstag mit dem
darauffolgenden Sonntag erhalten.
§ 7 Inkrafttreten
Diese Ordnung tritt am 01.01.2006 in Kraft. Arbeitszeitschutzregelungen, die
von in Art. 7 GrO genannten Kommissionen beschlossen und spätestens bis zum
01.01.2006 in Kraft gesetzt sind, bleiben einschließlich etwaiger künftiger
Änderungen unberührt.
Interview Kirchenmusik
NACHGEFRAGT
Kirchenmusik in der Pfarrei der Zukunft
Welchen Beitrag kann die Kirchenmusik zur Pfarrei der Zukunft leisten?
Gerade über die Kirchenmusik kann man Menschen erreichen, auch wenn sie nicht regelmäßig zum Gottesdienst kommen.
Mit Gesang kann man Glaubensinhalte singend vertiefen, Menschen mit instrumentaler Musik bewegen, sei es in der Liturgie oder beim Kirchenkonzert, Kirchenmusik dient dem Gemeindeaufbau.
Beim Singen mit Kindern und Jugendlichen (Kinder-Jugendchor- Kommunionkinder, Firmlinge) kann die Kirchenmusik sehr wertvoll sein und es kann ein Zugang zur Pfarrei geschaffen werden.
Projektbezogene Arbeit spielt eine immer wichtigere Rolle im Arbeitsfeld des Kirchenmusikers.
Solche Projekte können zum einen dem Zusammenhalt bzw. Miteinander neue Impulse geben und zum anderen auch neue Berührungspunkte mit Kirche sein.
Zwei Beispiele wären: offene Singen- ( hier werden alle Generationen angesprochen)
Oder Projektchor zu einem bestimmten Anlass (auch
außerhalb des Kirchenraumes z.B. in sozialen Einrichtungen)
Viele Projekte dieser Art werden bereits mit Erfolg praktiziert.
Mit Kreativität und Fantasie können neue Projekte angeboten und neue Wege gegangen werden.
Besonders für die Kirchenmusik ist das Zitat von Victor Hugo „Die Musik drückt das aus, was nicht gesagt werden kann und worüber zu schweigen unmöglich ist“ gültig.
Was kann vom Kirchenmusiker in der Pfarrei der Zukunft erwartet werden?
Die Anforderungen an den Kirchenmusiker haben sich in den vergangenen Jahren stark verändert. Das Aufgabenfeld hat sich stark geweitet. Es wird von ihm Fachkompetenz als Grundvoraussetzung, aber auch soziale Kompetenz, Flexibilität und zunehmende Mobilität erwartet.
Projektbezogene Arbeit spielt eine immer wichtigere Rolle im Arbeitsfeld des Kirchenmusikers.
In vielen Pfarreien arbeitet er, über den „klassischen Kirchenchor“ hinaus, mit ganz unterschiedlich strukturierten Chorgruppierungen.
Erwarten kann man, dass er Impulse für die musikalischen Belange in den Pfarreien gibt und ein wertvoller Ansprechpartner ist. Der Kirchenmusiker sollte kein „Einzelkämpfer“ sein, sondern vielmehr darauf achten, Menschen bei seiner Arbeit einzubinden. Je nach Charisma kann dies auf vielfältige Weise geschehen.
Einige Beispiele wären: Gründung bzw. Mitgliedergewinnung in einem Förderkreis der Kirchenmusik, Leute gewinnen für organisatorische Arbeiten wie Plakatentwürfe, Betreuung von Kirchenmusik- Internetseiten, beim Suchen und Betreuen von Förderern (Fundraising), etc.
Erwarten darf man vom Kirchenmusiker auch, dass er es versteht, die Inhalte der Kirchenmusik volksnah zu vermitteln, um ein besseres Verständnis und einen tieferen Zugang zum Gehörten zu ermöglichen.
Wie sollten die Rahmenbedingungen des Kirchenmusikers in der neuen Pfarrei aussehen?
Es sollte dem hauptberuflichen Kirchenmusiker ein Büro als Arbeitsplatz und ein angemessener Etat für seine Arbeit zur Verfügung stehen. Wichtig wäre, dass er im regelmäßigen Austausch mit dem Leitungs- Team der Pfarrei steht. Für kirchenmusikalische Fragen muss er in die Gremienarbeit eingebunden sein. Angebote der Fort-und Weiterbildung sollte er wahrnehmen können. Die Bewertung seiner Arbeitszeit sollte neu gestaltet werden, da, wie oben erwähnt, sich das Berufsbild in den letzten Jahren stark verändert hat. Die Anforderungen und der Kommunikationsbedarf sind deutlich höher geworden. Wegen der gestiegenen Anforderungen sollte auch im Bistum Trier die Vergütung der Kirchenmusiker höher sein. Die Besoldung in den meisten anderen deutschen Bistümern ist bereits deutlich höher und sie sollte daran angepasst werden.
Honorartabelle
Ausbildung | Organistendienst | Chorleitung, Kasualien So./Vor-abend | Chorleitung und Organisten- dienst | Chorprobe | ||
Kasualien So./Vor-abend | Werktags- messen | 1 Std. einschl. Vorberei-tung | 2 Sdt. einschl. Vorberei tung | |||
A/B | 45,00 | 27,00 | 52,00 | 58,00 | 52,00 | 87,00 |
C | 35,00 | 27,00 | 40,00 | 44,00 | 40,00 | 67,00 |
D | 32,00 | 21,00 | 35,00 | 40,00 | 35,00 | 60,00 |
Ohne | 30,00 | 19,00 | 33,00 | 37,00 | 33,00 | 55,00 |